STATUTEN
1. NAME UND SITZ
Unter dem Namen STUNDENHILFE DÄNIKEN besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Däniken. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2. ZWECK
Der Verein unterstützt das Wohnen zu Hause von kranken, rekonvaleszenten, betagten oder behinderten Menschen aller Altersgruppen. Zu diesem Zweck vermittelt der Verein den stundenweisen Einsatz von Haushilfen für die Unterstützung bei Haushalt- und anderen angemessenen Arbeiten. Die Dienstleistungen der Stundehilfe stehen ausschliesslich den Mitgliedern mit Wohnsitz in Däniken offen.
3. MITTEL
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Beiträgen für Hilfeleistungen
c) freiwilligen Zuwendungen
d) Gönnerbeiträgen
e) Zinsen
Für sämtliche Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
4. MITGLIEDSCHAFT
Mitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche Person der Einwohnergemeinde Däniken werden. Die Mitgliedschaft erfolgt durch das Bezahlen des jährlichen Mitgliederbeitrags. Die Mitgliedschaft erstreckt sich auch auf alle dauernd in demselben Haushalt lebenden Personen (Familienmitglieder; nur eine Stimmberechtigung pro Haushalt/Familie).
Gönner können öffentlich-rechtliche Körperschaften, Vereine oder Firmen werden, die sich an den Aufgaben des Vereins durch Gönnerbeiträge beteiligen. Die Gönner haben keine Stimmberechtigung.
5. ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlischt insbesondere durch Tod, schriftlichen Austritt, Wegzug aus der Gemeinde oder bei Nichtbezahlen des Jahresbeitrags.
Ein Mitglied kann jederzeit auch ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Eine erneute Mitgliedschaft kann erst wieder erfolgen, wenn die Gründe, welche zum Ausschluss geführt haben wegfallen. Insbesondere müssen sämtliche offenen Rechnungen beglichen sein.
6. ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
7. DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle fünf Jahre statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder unter Nennung der zu behandelnden Geschäfte schriftlich verlangt werden. Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb zweier Monate nach Einreichung des Begehrens die Versammlung einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichts
c) Entlastung des Vorstands für die Jahresrechnung
d) Wahl des Vorstands
e) Wahl der Rechnungsrevisoren
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrags
g) Festsetzung und Änderung der Statuten
h) Auflösung des Vereins
8. DER VORSTAND
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen und konstituiert sich selbst. Er wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Zusammensetzung:
Präsidium
Vizepräsidium
Finanzverwaltung
Aktuariat
Vermittlungsstelle
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er erlässt Wegleitungen für die Haushilfen und die Haushaltungen. Er legt die Stundenansätze für die Haushilfen und für die Betreuten fest. Er verwaltet das Vermögen und genehmigt in den Zwischenjahren die Jahresrechnung.
9. DIE REVISOREN
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung prüfen und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
10. DER HAUSHILFEEINSATZ
Die Haushilfen halten sich an die vom Vorstand erlassene Wegleitung. Sie stehen den von der Vermittlungsstelle zugeteilten Haushaltungen in der Regel zwei bis drei Stunden pro Tag bei.
11. VERMITTLUNGSSTELLE
Die Vermittlungsstelle ordnet den Einsatz der Haushilfen an. Sie leitet die Rapporte zur Abrechnung an die Finanzverwaltung weiter.
12. HAFTUNG
Für die finanziellen Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. AUFLÖSUNG DES VEREINS
Kann der Verein seinen Zweck nicht mehr erfüllen, kann die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschliessen. Bei einer Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt, zu überweisen.
14. INKRAFTTRETEN
Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 3. Mai 1994. Sie treten nach der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 10. April 2014 in Kraft.